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29.10.06

Stadt Bern: Testament

In die Kompetenz des Erbschaftsamtes fallen die Aufnahme des Siegelungsprotokolls, die Eröffnung von Testamenten und die Sicherung von Nachlässen.

Die Hauptaufgabe des Testamentsdienstes besteht aus der Eröffnung von Testamenten an die Erben und Legatnehmer. Im Weiteren stellt der Testamentsdienst erbrechtliche Bescheinigung (Erbenschein, Willensvollstreckerzeugnisse) aus.

Testament deponieren

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Bern kann zur sicheren Aufbewahrung ihr / sein Testament beim Testamentsdienst hinterlegen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Testamentsdienstes quittieren den Empfang des Testamentes und deponieren dieses im Tresor. Gegen Vorweisung des Empfangsscheines und eines amtlichen Ausweises kann der Verfasser oder die Verfasserin das Testament wieder abholen. Diese Dienstleistung der Stadt Bern ist kostenlos.

Testament eröffnen

Sämtliche Testamente oder Schriftstücke, die als Testament angesehen werden können, sind im Todesfalle einer Person unverzüglich dem Testamentsdienst einzuliefern. Wer dies unterlässt, macht sich strafbar. Zur Eröffnung von Erbverträgen und Eheverträgen sind im Kanton Bern ausschliesslich Notarinnen und Notare zuständig.
Der Testamentsdienst stellt die gesetzlichen Erben aufgrund von eingeholten Familienregisterauszügen der Zivilstandsämter fest und eröffnet den gesetzlichen und eingesetzten Erben und den Legatnehmerinnen und Legatnehmern das Testament der verstorbenen Person. Gesetzliche und eingesetzte Erben erhalten eine Kopie des ganzen Testamentes, Legatnehmerinnen und Legatnehmer erhalten nur den sie betreffenden Teil des Testamentes.

Erbrechtliche Bescheinigungen

Weiter stellt der Testamentsdienst Erbenscheine aus, welche die Berechtigten legitimieren, über den Nachlass zu verfügen. Der Testamentsdienst ist jedoch zur Ausstellung von Erbenscheinen nur dann nach Gesetz berechtigt, wenn ein Testament zur Eröffnung gelangte, dagegen keine Einsprache erhoben worden ist, das Testament klar ist und dieses nicht der richterlichen Auslegung bedarf.

Ebenso erhalten Berechtigte beim Testamentsdienst die Bescheinigung über die Nichteröffnung eines Testamentes.

Das Willensvollstreckerzeugnis wird dem Willensvollstrecker oder der Willensvollstreckerin auf ausdrückliche Bestellung hin ausgestellt, sofern das Mandat nicht innert 14 Tagen seit Testamentseröffnung abgelehnt worden ist und keine Einsprache gegen die Willensvollstreckung hängig ist. Sämtliche erbrechtlichen Bescheinigungen können erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist ausgestellt werden.

Kommt kein Testament zur Eröffnung, ist ausschliesslich eine bernische Notarin oder ein bernischer Notar zur Ausstellung einer Erbgangsbescheinigung berechtigt.

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